Kleiner Leitfaden für private Bauherrinnen und Bauherren

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Sie haben den Wunsch etwas zu bauen, sei es ein Neubau, ein Dachausbau, eine Dachaufstockung ein Anbau oder schlicht ein Umbau Ihrer bestehenden Immobilie, wissen aber nicht wie Sie anfangen sollen? Im Folgenden möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die wichtigsten Themen, Begriffe und Abläufe zu verschaffen. Gerne beraten wir sie auch persönlich um für Ihr Bauvorhaben die beste Lösung zu finden.

Bevor es losgeht

Die ersten Schritte können Sie ganz alleine machen. Sie sollten zunächst Ihre Wünsche und Ziele so klar formulieren wie es Ihnen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Zum Beispiel könnte ein Ziel sein ein weiteres Kinderzimmer zu Schaffen weil Nachwuchs ins Haus steht oder eine Erweiterung des Wohnzimmers um den gewünschten Wohnkomfort zu erzielen. Um so klarer Sie die Ziele für sich formulieren um so einfacher können sie diese auch anderen vermitteln.
Weiterhin sollten Sie Ihre finanziellen Möglichkeiten beziehungsweise das gewünschte Budget eingrenzen. Es muss im Vorfeld noch keine gesicherte Finanzierung stehen, da gerade dafür von den meisten Banken und Kreditgebern eine gewisse Kostenplanung verlangt wird, die meist vor Beginn der Planung nicht vorliegt.

Die richtigen Fachleute an Ihrer Seite

Wir empfehlen sich frühzeitig einen Fachmann zur Seite zu stellen. Dies ist in aller Regel der/die Architektin. Diesere begleitet Sie über das Projekt und kann Sie von Beginn an so beraten, dass Sie Ihr Projekt bestmöglich durchführen können. Der/Die Architekt*in ist Ihr fachlicher Vertreter, kennt die Spielregeln des Bau- und Planungsrechts und stellt Ihnen die notwendige gestalterische Expertise zu Verfügung. Er/Sie berät außerdem zu weiteren nötigen Fachplanern die unter Umständen für ein Bauvorhaben notwendig sind, wie zum Beispiel Tragwerksplaner (Statiker) Bodengutachter oder Energieberater. Er/Sie kann Sie zudem auch schon in der Zielfindungsphase unterstützten.
Für die meisten Bauherreninnen ist der Bau eines Hauses oder die Sanierung einer Immobilie eine besondere Stressphase. Es geht schließlich um Ihr Geld und ein Bauprojekt stellt immer eine große Investition dar. Es ist nur allzu nachvollziehbar, dass Fehler im Bau, Verzögerungen oder Kostenerhöhungen schnell zu Frust, Unmut und Verunsicherung führen. Für den Architektin ist dies das tägliche Geschäft und er/sie kann mit solchen Hürden gelassener umgehen als die Bauherrschaft, da er/sie solche Situationen regelmäßig erlebt und weiß wie man sie zufriedenstellend löst. Er kennt die Spielregeln am Bau und kann entsprechend reagieren und bei Bedarf nachsteuern um das Problem zu lösen. Der/Die Architektin vertritt ausschließlich die Belange der Bauherrschaft und wird diesen jeder Zeit entsprechend beraten, und zur Seite stehen. Der/Die Architektin verfügt über die Werkzeuge und Erfahrungen um die auftretenden Hürden zu meistern und das Projekt erfolgreich durchzuführen.

Der Ablauf eines Bauvorhabens

Die Planungsphase LPH 1-5

Die Zusammenarbeit zwischen Bauherrin beginnt mit der sogenannten Grundlagenermittlung (LPH1). Hierbei werden zunächst die Anforderungen und Wünsche an das Projekt Bzw. das Bauvorhaben aufgenommen. Dazu gehört unter anderem auch die Besichtigung des Grundstückst, des Baufeldes oder der bestehenden Immobilie aber vor allem die grundsätzliche Zielsetzung. Gerade bei Bestandsimmobilien, also dem geplanten Bauen im Bestand, wird in dieser Phase auch die Bestandsaufnahme der bestehenden Bebauung durchgeführt. Diese stellt eine sogenannte besondere Leistung nach HOAI dar und wird gesondert vergütet. Hierbei kommen moderne Messverfahren wie Laserscanning und Photogrammmetrie zum Einsatz, um den Bestand so umfassend wie möglich zu erfassen. Dies ist nicht nur für die Planung des Architektin wichtig sondern auch für andere Fachingenieure wie Tragwerksplaner wichtig da zum Beispiel bei Aufstockung auch der Nachweis der Tragfähigkeit für das gesamte Gebäude erbracht werden muss.

Auf dieser Grundlage wird ein erster Vorentwurf (LPH2) Skizziert, der schon die wesentlichen Lösungen der Bauaufgabe enthält. Eventuell werden auch alternative Varianten erarbeitet. In dieser Phase können auch die wichtigsten Fachplaner (Vermesser, Bodengutachter, Statiker etc.) involviert werden.

Ist der Vorentwurf abgestimmt und von der Bauherrschaft freigegeben wird dieser zum Entwurf (Lph3) ausgearbeitet, bis die endgültige Lösung der Bauaufgabe fest steht. In dieser Phase wird auch die Kostenberechnung des Projekts angefertigt.

Diese Planung wird in der Genehmigungsplanung (Lph4) zu einer genehmigungsfähigen Bauvorlage verfeinert. Das Beinhaltet neben der fachgerechten Darstellung des Entwurfs in Grundrissen, Ansichten und Schnitten diverse Berechnungen (Nutz- und Wohnfläche, GFZ, GRZ etc.), Anträge, Baubeschreibung , aber auch die Leistungen anderer Fachplaner wie zum Beispiel die des Vermessers, Tragwerksplaners oder Brandschutzsachverständigen. Welche Unterlagen notwendig sind kann je nach Bauvorhaben variieren.

Nach dem Bauantrag wird die Ausführungsplanung erstellt. Dies kann unter Umständen auch schon während der Bearbeitung des Antrages durch die Behörde geschehen, das Risiko trägt dabei allerdings die Bauherrschaft. Ob dies für das einzelne Bauvorhaben sinnvoll ist kann in der Regel der/die Architekt*in einschätzen.
Die Ausführungsplanung ist das eigentliche Herzstück der Planungsleistung. Es werden die Pläne im Maßstab M 1:50 bis gegebenenfalls M 1:1 erstellt, nach denen auf der Baustelle gearbeitet wird. Hier wird das Bauvorhaben bis auf den Millimeter genau geplant und alle Baustoffe, Qualitäten, Materialien und Farben festgelegt. Auch die Planungen der anderen am Bau beteiligten Planer integriert.
In dieser Phase sollte Änderungen vermieden werden, da diese unter Umständen umfangreiche Rückprüfungen erforderlich machen und unter Umständen sogar zu Nachträgen des Bauantrages führen. Es ist auf jeden Fall mit Verzögerungen und eventuell zu Abweichungen der in LPH3 ermittelten Kosten zu rechnen.
Je genauer die Ausführungsplanung ist um so reibungsloser funktioniert in der Regel der Bauablauf. Gerade beim Bauen im Bestand lässt sich oft nicht verhindern, dass die tatsächliche Ausführung von der Planung abweicht, weil zum Beispiel die Qualität des Bestand trotz genauer Bestandsaufnahme anders ist als angenommen. Auch hier kann ein erfahrener Architekt*in die Risiken im Bestand meist gut einschätzen und entsprechend agieren.

Die Phase der Ausschreibung und Vergabe LPH 6-7

Auf Grundlage der ausgearbeiteten Ausführungsplanung und der Baugenehmigung werden vom Architektin die Leistungsverzeichnisse (LV) erstellt. Diese sind in der Regel nach Gewerken aufgeteilt und beschreiben im Detail die zu erbringenden Bauleistungen in Textform aber auch in Form von Plänen und anderer Unterlagen. Diese sind in der Regel in Positionen aufgeteilt und mit den entsprechenden Massen angegeben. Diese Leistungsverzeichnisse werden dann (bei privater, beschränkter Ausschreibung), mit der Bitte um Abgabe eines Angebotes, an ausgewählte Baufirmen versandt. Diese sollten im Vorfeld auf Qualität, Leistungsfähigkeit und Kapazität überprüft werden. In der Regel verfügt der/die Architektin über ein gewisses Netzwerk an Firmen, mit denen er bereits zusammengearbeitet hat und diese gut einschätzen kann.

Die Baufirmen tragen dann ihre Preise für die jeweilig abgefragten Bauleistungen ein und senden diese als Angebot zurück. Der/Die Architektin wertet die Angebote aus und erstellt einen Preisspiegel in dem alle Positionen verglichen werden. Dies ermöglicht einen fairen und umfassenden Vergleich der einzelnen Angebote. Auf Wusch des Bauherren kann der/die Architektin eine Vergabeempfehlung aussprechen, also die Vergabe eines Bauauftrages an eine der anbietenden Firmen empfehlen. Die endgültige Entscheidung der Vergabe obliegt dann der Bauherrschaft. Diese ist es auch, die die Beauftragung eines Unternehmers erteilt.

Der/Die Architekt*in kann der Bauherrschaft aus Kulanz einen Bauvertragsentwurf zu Verfügung stellen, haftet aber nicht für dessen Inhalt. Der Bauvertrag ist ein privatrechtlicher Werksvertrag zwischen der Bauherrschaft und dem Bauunternehmer.

Der Vertragsinhalt ist auf das jeweilige Bauvorhaben angepasst und beinhaltet das Angebot des Bauunternehmers, den Bauzeitenplan, alle relevanten Planunterlagen, die Fertigstellungsfristen und natürlich die Vergütung. Gegebenenfalls weitere Sondervereinbarungen wie Zahlungsziele und Sicherheitseinbehalt.

Die Bauphase LPH 8

Im Optimalfall sollten alle notwendigen Gewerke vor Beginn der Bauarbeiten beauftragt und der Terminplan entsprechend abgestimmt sein. Der/Die Architektin überwacht den Bauablauf und sorgen für einen steten Informationsaustausch der am Bau Beteiligten. Der/Die Architektin informiert die Bauherrschaft über alle relevanten Angelegenheiten und stellt gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen für die Bauherrschaft zusammen. Entscheidungen während des Baus sollten schnell und einmalig getroffen werden, da sonst Bauverzögerungen und Kostensteigerung drohen.

Umgangssprachlich wird der überwachende Architekt*in oft als Bauleiter bezeichnet. Das ist aber Falsch. Als Bauleiter bezeichnet man den vor Ort Verantwortlichen der einzelnen Bauunternehmen. Der Architekt wahrt die Interessen der Bauherrschaft auf der Baustelle. Er überwacht, ob das Bauvorhaben der genehmigten Planung entspricht, die anerkannten Regeln der Technik und weiter Standards und Vorschriften eingehalten werden, entsprechend der Planung gebaut wird, der Bauzeitenplan eingehalten wird und die Sicherheit und Arbeitsschutzbestimmungen gewahrt werden.

Weiterhin prüft der Architektin die Rechnungen der Baufirmen inklusive der dazugehörigen Aufmaße bzw. Massen der tatsächlich erbrachten Leistungen und legt diese der Bauherrschaft zur Anweisung vor. Der Bauherrschaft steht natürlich frei, diese selbst zu prüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Er ist schließlich der Vertragspartner der ausführenden Firmen. Der Architektin stellt auch die Kostenzusammenstellung auf, also die Summe der Schlussrechnungen und somit die tatsächlichen Bauausführungskosten. Er/Sie führt auch die technische Abnahme durch und spricht der Bauherrschaft eine Empfehlung zu rechtlichen Abnahme aus, die immer die Bauherrschaft erteilt. In diesem Zuge überwacht der/die Architektin auch die Mangelfreiheit der Ausführung bis zur rechtlichen Abnahme. Mängel treten bei jedem Bauvorhaben auf und müssen Behoben werden. Der/Die Architektin beantragt auch die behördliche Abnahme, bei der die Übereinstimmung des Baus mit der Baugenehmigung und den geltenden Vorschriften geprüft werden. Weiterhin dokumentiert der Architekt*in den Bauablauf zum Beispiel mit Bildern und Bautagebuch.
Mit Erteilung der Schlussabnahmen aller Gewerke und der Behördlichen Abnahme ist das Bauvorhaben abgeschlossen.

Das Team

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Im Folgenden möchten wir Ihnen in aller Kürze einige Zusammenhänge und Begrifflichkeiten, die für die Bauherrschaft wichtig sind, darstellen.

Der/Die Architekt*in ist in aller Regel der Entwurfsverfasser (§58 Bauordnung NRW) und derjenige, der durch seine Ausbildung und seine Kammer Mitgliedschaft berechtigt ist einen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag) zu erstellen. Er/Sie ist verantwortlich für die Vollständigkeit, Genehmigungsfähigkeit, Eignung und Zweckmäßigkeit des Entwurfs.
Er/Sie gestaltet den Entwurf, fertigt alle für Genehmigung und Ausführung notwendigen Zeichnungen, erstellt die notwendigen Berechnungen, formuliert und schreibt die Bauleistungen aus um vergleichbare Angebote einzuholen, bewertet die eingegangenen Angebote und überwacht und dokumentiert die Bauausführung.
Hierfür sind umfangreiche Kenntnisse u.a. des Bau- und Planungsrechts, Konstruktion und Gestaltung, Bauverfahren und Produkte, Normen, Standards und Vorschriften sowie der aktuellen Kostenansätze und Verfahren notwendig.
Der Architekt/Die Architektin erbringt in der Regel keine Planungsleistung im Bereich Tragwerksplanung und technische Gebäudeausrüstung (wie z.B. Heizung, Sanitär, Lüftung, Elektrotechnik) Dies ist die Aufgabe von Fachingenieuren, könne aber im Bereich des privaten Wohnungsbaus von Fachfirmen gegen Honorar geplant werden. Bei kleineren Bauvorhaben können diese Gewerke aber unter Umständen vom Architekten mit überwacht werden.

Die Bauherrin, der Bauherr stellt das Grundstück oder die Bestandsimmobilie. Sie/Er beauftragt den Architekten und nach Beratung durch diesen gegebenen Falls weitere notwendige Fachplaner wie zum Beispiel Vermesser, Statiker, Energieberater etc. und trägt die Kosten dafür. Weiterhin beauftrag die Bauherrin/der Bauherr die ausführenden Baufirmen, fördert die Planung und Durchführung, ist Entscheidungsträger der durch den Architekten formulierten Fragestellungen und führt alle erforderlichen Genehmigungen herbei.

Die HOAI „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ bildet die Grundlage und Orientierung für die Planungsleistungen und Ihren Wert. In Ihr werden verschiedene Bauarten über den zu erwahrtenden Planungsaufwand in Honorarzonen gegliedert, Wohnungsbau beispielsweise in Honorarzone 3-4. Weiterhin werden die vom Architekten zu erbringenden Grundleistungen sowie darüber hinausgehende besondere Leistungen klar benannt und bewertet. Darüber hinaus sind diese in neuen Leistungsphasen unterteilt, die den Ablauf der Planung und wann welche Leistung sinnvoll zu erbringen ist vorgeben.
Dabei ist zu beachten, das die HOAI vom Neubau „auf der grünen Wiese“ ausgeht. Bei Bauvorhaben unter Einbeziehung vorhandener Bausubstanz, die planerisch einen Mehraufwand darstellt, wird dieser Mehraufwand entweder pauschal über einen sogenannten Umbauzuschlag oder alternativ über die fakturierte Berechnung der tatsächlich „mitzuverarbeitenden Bausubstanz“ vergütet. Letzteres bedarf einer genauen Massenermittlung und kann unter Umständen sehr aufwendig sein.

Die Leistungsphasen (LPH) des Architekten stellen das Ablaufschema eines Bauprojektes dar, an dem sich alle am Bau beteiligten Planer orientieren. Zugleich sind diesen in den Grundleistungen die prozentual Anteile der Gesamtleistung zugeordnet.

  1. Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe 2%
  2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung): Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 7%
  3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung): Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 15%
  4. Genehmigungsplanung (Bauantrag): Erarbeiten der Vorlage für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen 3%
  5. Ausführungsplanung: Erarbeiten und Darstellung der ausführungsreifen Planungslösung 25%
  6. Vorbereiten der Vergabe (Ausschreibung): Ermitteln der Massen und Aufstellen der Leistungsverzeichnisse 10%
  7. Mitwirken bei der Vergabe: Ermitteln der Kosten und mitwirken bei der Auftragsvergabe 4%
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung): Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, der Baubeschreibung sowie der Planung 32%
  9. Objektbetreuung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses 2%

Die Bemessungsgrundlage des Architektenhonorars sind die „anrechenbaren Kosten“.
Diese werden nach DIN 276 – „Kosten im Bauwesen“ ermittelt und unterteilen sich in 8 Untergruppen (Kostengruppen 100-800). Relevant sind für die Ermittlung des Architektenhonorars lediglich die Kostengruppen 300 (Baukonstruktion) und 400 (Technische Anlagen). Dabei werden Eigenleistungen der Bauherrschaft sowie von dieser bereitgestellten Baustoffe angerechnet als wären sie von einem Handwerksbetrieb erbracht worden, da es für den planerischen Aufwand egal ist, wer die Leistungen erbringt.
Es gelten dabei die ortsüblichen Preise, die in aller Regel nach anerkannten Preisspiegeln wie zum Beispiel dem Baukostenindex ermittelt werden.
Da zu Beginn eines Projektes meist noch nicht die genaue Lösung der Bauaufgabe feststeht, werden diese Kosten in drei Schritten ermittelt, wobei die Genauigkeit in jedem Schritt mit fortschreitender Planung präzisiert wird. Die Drei Phasen der Kostenermittlung findet wie folgt in den ersten drei Leistungsphasen nach Stand der Planung statt.

LPH 1 – Grundlagenermittlung
Kostenrahmen, grob nach Quadratmetern Nutzfläche oder Kubikmetern umbauter Raum

LPH 2 – Vorentwurf
Kostenschätzung, grob nach Quadratmeter Wand, Decke, Boden, Dach, Einbauten

LPH 3 – Entwurf
Kostenberechnung, genau nach einzelnen Bauteilen und Kostentabellen

Zu Anfang werden Kostenrahmen und Kostenschätzung zur Ermittlung des Honorars herangezogen, sodass das erste Honorarangebot des/der Architekt*in immer vorläufig ist.
Hierbei kommt es auf die richtige Einschätzung der zu erwahrtenden Bauaufgabe an. Da in dieser Planungsphase noch nicht alles bekannt ist, bleibt die Einschätzung grob und kann nicht alles erfassen, so dass es zu Ungenauigkeiten von bis zu 30% kommen kann.
Ist die Planung in Leistungsphase 3 soweit vorrangeschritten, so dass ein mit der Bauherrschaft abgestimmter Entwurf und die Art der Ausführung feststeht, wird mit diesen Informationen die Kostenberechnung nach DIN 276 erstellt. Diese bildet die verbindliche Grundlage des Architektenhonorars, auch wenn die tatsächlichen Baukosten später bei gleichbleibender Leistung davon abweichen. Bei wesentlichen Änderungen der Leistung, der Planung oder dem wiederholten Erbringen von Grundleistungen wird das Honorar entsprechend angepasst.
Eine Kostenobergrenze oder Preisgarantie für die Erstellung des Bauwerks ist damit nicht vereinbart. Die Kostenberechnung ermittelt für alle Bauteile die Massen und setzt markt- und ortsübliche Preise an. Die Erfahrung zeigt, das bei Ausschreibungen für die selbe Leistung bei unterschiedlichen Anbietern Preisunterschiede von bis zu 50% regelmäßig vorkommen. Das zeigt, das auch die Kostenberechnung nur ein Näherungswert an die tatsächlichen Baukosten darstellt. Dennoch weist die Kostenberechnung in den meisten Fällen lediglich eine Ungenauigkeit von 5-10% auf.

Fachingenieure am Bau

Zusätzlich zum Architektin werden für viele Bauvorhaben weitere Fachingenieure benötigt. Dazu welche das im Einzelfall sind, berät der/die Architektin. Dabei fungiert er/sie auch als Bindeglied zwischen den einzelnen spezialisierten Fachplanern, da er ihre Planungen in die Gesamtplanung integriert und zusammen führt.
Einige der möglicherweise notwendigen Fachplaner sollen im Folgenden kurz erklärt werden.

Energieberater*in

Dieser berechnet die Standards für die Wärmedämmung der Gebäudehülle sowie der Heizungstechnik. Er berechnet den Energieverbrauch des Gebäudes. Im Falle von Bestandsbauten tut er dies auch für den IST-Zustand und spricht Empfehlungen aus um den Energieverbrauch zu senken. Er unterstützt auch bei möglichen Förderanträgen.

Vermesser*in

Er/Sie vermisst das Baugrundstück Bzw. das Bestandsgebäude inklusive der Höhenlagen. Bei bestehenden Gebäuden fallen Höhenangaben von zum Beispiel Wandhöhen und Firsthöhen mit darunter. Er/Sie erstellt für das Bauantragsverfahren die notwendigen Lagepläne Bzw. amtlichen Lagepläne. Dabei nimmt er/sie auch die Berechnung der Abstandsflächen vor. Er/Sie vermisst das fertiggestellte Gebäude für die Katasterpläne und nimmt Grundstücksteilungen vor.

Statikerin / Tragwerksplanerin

Ist Bauingenieur und berechnet die Tragfähigkeit von Gebäuden. Er/Sie erstellt Schall- und Bewehrungspläne, und gibt damit dem Rohbauer Art und Menge der einzubauenden Bewehrung sowie Qualität von z.B. Beton und Mauersteinen, sowie Querschnitte im Holzbau vor.
Er erstellt darüber hinaus einfache Nachweise über Wärmeschutz, Schallschutz, baulichen Brandschutz sowie Feuchteschutz.

Prüfstatiker

Ist ebenfalls Bauingenieur und hat die Aufgabe bei Bauvorhaben eines gewissen Umfangs die Arbeit des Tragwerksplaners zu kontrollieren und freizugeben.

Haustechniker/TGA Planer

Ist der Fachplaner für die „technische Gebäudeausrüstung“. Er/Sie kümmert sich um die Planung und Überwachung verschiedener Gewerke innerhalb der Haustechnik wie Heizungs- und Klimatechnik, Lüftungstechnik, Sanitärtechnik und Gebäudeautomation. Bei kleineren Bauvorhaben im geringem planerischen Anspruch kann diese Leistung unter Umständen auch von Fachfirmen der einzelnen Gewerke übernommen werden.

Bauphysiker*in

Erstellt die Berechnungen für den Wärme- und Feuchteschutz, den Schallschutz und die Akustik. Oftmals sind diese Fachingenieure auf eines dieser Felder spezialisier und kommen ehr bei komplizierteren Fragestellungen zum Einsatz.

Brandschutzsachverständiger*e

Erstellt bei größeren Bauvorhaben Brandschutzgutachten und Konzepte, Sie geben brandschutztechenische Einbauten/Qualitäten vor und erstellen Laufkarten und Fluchtpläne.

Bodengutachter*in

Erstellt Baugrundgutachten um eine sichere und ausreichende Gründung Bzw. Fundamentierung zu gewährleisten.

Die Behörden

Bauen ist immer auch ein Verwaltungsakt. Je nachdem was und wo gebaut werden soll sind verschiedene Behörden beteiligt. Welche das im Einzelfall sind hängt zum einen stark von der Art des Bauwerks ab, als auch von Ort und Nutzung. Weiterhin können sich die Zuständigkeiten je nach Bundesland und Kommune unterscheiden.

Bauordnungsamt / Bauaufsichtsbehörde

Ist dafür zuständig, das die öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Sie prüfen Bauanträge, erteilen Baugenehmigungen und entscheiden darüber welchen anderen Behörden je nach Bauvorhaben zu beteiligen sind.

Stadtplanungsamt

Ist für die städtebauliche Planung verantwortlich. Es erstellt die Bauleitplanung weist Flächen für z.B. Wohnungsbau, Gewerbe, Grün- und Freiflächen aus. Es erstellt Gestaltungssatzungen, Werbesatzungen sowie Bebauungspläne und ist Stadtgestaltung zuständig.

Amt für Liegenschaft, Vermessung und Kataster

Ist für die amtliche Kartographie von Stadt, Land- und Seegebieten zuständig und vermisst und Archiviert Flurstücke und Grundstücke

Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Entscheidet darüber, ob Kulturdenkmale instandgesetzt, verändert oder umgestaltet werden darf. Es ist zuständig dafür schützenswerte Denkmale als Kulturgut zu erhalten.

Tiefbauamt

Ist für die Verkehrsplanung der öffentlichen Straße, Wege und Plätze sowie die Kanalisation zuständig

Umweltamt

Ist zuständig für den Schutz der Umwelt vor unter anderem Emissionen und bei Eingriffen in die Umwelt, definiert Art und Umfang von Ersatzmaßnahmen und überwacht Flächennutzung im Außenbereich.

Untere Wasserbehörde

Ist für die Entwässerung von Bauvorhaben sowie den baulichen Gewässerschutz zuständig

Grünflächenamt

Ist für die Planung und Verwaltung öffentlicher Grünanlagen, Landschaften und Gewässer zuständig

Haftungsausschluss
Alle getroffenen Angaben sind ohne Gewähr. Die gegebenen Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich, trotz gewissenhaften Überprüfung, unbeabsichtigt Fehler eingeschlichen haben.
Die hier zusammengestellten Informationen sollen einen ersten Überblick verschaffen. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihren Kontakt

Haben Sie Fragen oder benötigen Unterstützung bei Ihrem Projekt? Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch – wir begleiten Sie von der Konzeption über die Planung bis hin zur Realisierung Ihres Bauvorhabens.